Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hebrock-Autoteile
für Werkstattleistungen
§ 1 Auftragserteilung
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Entgeltlicher verbindlicher Kostenvoranschlag
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten
voranschlages. Der Auftragnehmer ist an ihn, falls nicht anders vereinbart ist, 3 Wochen gebunden. Wird
der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt, darf der dort angegebene Gesamtpreis nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden. Die ges. USt. darf jeweils hinzutreten. Solche
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, das Entgelt wird jedoch im Falle einer darauf bezogenen
späteren Auftragserte
ilung auf den dafür fälligen Werklohn angerechnet.
§ 3 Fertigstellung
Schriftlich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Eintretende
Verzögerungen durch ausbleibende Beistellungen des Auftraggebers oder Änderung des
Arbeitsumfanges gegenüber dem ursprünglichen Auftrag hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe und eines neuen Fertigstellungstermins mitzuteilen.
Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen, oder 8% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten, oder den durch die
verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz
oder Mietfahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist
auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Be
triebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung oder ausbleibende Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zu oben genann
ten Wahlleistungen, sehr wohl aber zur
Unterrichtung des Auftraggebers über die Verzögerung.
§ 4 Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragge
ber hat den Auftragsgegenstand
innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen, innerhalb von 2 Arbeitstagen
bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die orts
übliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und
den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen auch anderweitig aufbewahren oder aufbewahren
lassen. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
§ 5 Abrechnung
Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und
spätestens 2 Wochen nach Zugang der ersten Rechnung erfolgen.
§ 6 Zahlung, Aufrechnung
Rechnungsbetrag und Nebenleistungsentgelte sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und
Absendung oder Übergabe der Rechnung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung des
Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel
vor oder sie sind unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Reparaturauftrag beruht.
§Datenschutzerklärung:
Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben.
Fär jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen.
Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, L&oulig;schung und Sperrung, Widerspruchsrecht
Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, gegenüber der Firma Hebrock Autoteile (Vertragspartner) um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß § 35 BDSG können Sie jederzeit gegenüber der Firma Hebrock Autoteile (Vertragspartner) die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vertragspartner übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.