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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hebrock-Autoteile für Werkstattleistungen



§ 1 Auftragserteilung


Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 2 Entgeltlicher verbindlicher Kostenvoranschlag

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten voranschlages. Der Auftragnehmer ist an ihn, falls nicht anders vereinbart ist, 3 Wochen gebunden. Wird der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt, darf der dort angegebene Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Die ges. USt. darf jeweils hinzutreten. Solche Kostenvoranschläge sind entgeltlich, das Entgelt wird jedoch im Falle einer darauf bezogenen späteren Auftragserte ilung auf den dafür fälligen Werklohn angerechnet.

§ 3 Fertigstellung


Schriftlich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Eintretende Verzögerungen durch ausbleibende Beistellungen des Auftraggebers oder Änderung des Arbeitsumfanges gegenüber dem ursprünglichen Auftrag hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe und eines neuen Fertigstellungstermins mitzuteilen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen, oder 8% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten, oder den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Be triebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung oder ausbleibende Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zu oben genann ten Wahlleistungen, sehr wohl aber zur Unterrichtung des Auftraggebers über die Verzögerung.

§ 4 Abnahme


Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragge ber hat den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen, innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die orts übliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen auch anderweitig aufbewahren oder aufbewahren lassen. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

§ 5 Abrechnung


Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Zugang der ersten Rechnung erfolgen.

§ 6 Zahlung, Aufrechnung


Rechnungsbetrag und Nebenleistungsentgelte sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Absendung oder Übergabe der Rechnung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder sie sind unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Reparaturauftrag beruht.

§Datenschutzerklärung:


Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. Fär jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, L&oulig;schung und Sperrung, Widerspruchsrecht Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, gegenüber der Firma Hebrock Autoteile (Vertragspartner) um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 35 BDSG können Sie jederzeit gegenüber der Firma Hebrock Autoteile (Vertragspartner) die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vertragspartner übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.